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Haushaltsführungsschaden - Anwalt - Landshut - Arbeitsunfähigkeit - Krankheit

Ist der Geschädigte infolge seiner Verletzungen oder deren Folgen nicht mehr in der Lage, seinen Haushalt zu führen, steht ihm unter Umständen ein Schadensersatzanspruch als Haushaltsführungsschaden zu.

Dies ist im Prinzip dann der Fall, wenn der Geschädigte ohne den Schadensfall Tätigkeiten im Haushalt verrichtet oder ausgeübt hätte, die er jetzt infolge der erlittenen Verletzungen und deren Folgen entweder überhaupt nicht mehr oder nur sehr eingeschränkt erledigen kann.

Der Haushaltsführungsschaden betrifft insoweit nur die eigene Haushaltsführung. Geht es um die Haushaltsführung für Angehörige, unterfallen diese dem Erwerbsschaden.

Der Geschädigte ist im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht gehalten, soweit zumutbar und organisatorisch oder finanziell möglich (z.B. Hilfsmittel, Umstrukturierung) die Auswirkungen möglichst im Rahmen des wirtschaftlich sinnvollen gering zu halten. Dies geht so gar so weit, dass bei voraussichtlichem nur kurzen Ausfall zur Verschiebung von anstehenden Arbeiten im Haushalt geahlten sein kann. Aus diesem Grunde ist es meist schwierig einen Haushaltsführungsschaden bei nur kurzem Ausfall zu begründen.

Im Ergebnis sollte man sich zur eigenen Kontrolle im folgende Frage stellen:

Was würde ich tun, wenn mir der Schaden nicht ersetzt werden würde ?

Besteht der Anspruch dem Grunde nach, errechnet sich die Anspruchshöhe nach den geschätzten ausgefallenen Stunden X einem Stundensatz (Z.B. 10,00 € netto)

 
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